Bußgelder - Wie hoch ist die Chance erwischt zu werden ?

In § 7 Abs. 1 Nr. 5 ZwVbG n.F. wurden neue Tatbestände in den Bußgeldkatalog aufgenommen. Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer es unterlässt der Behörde die angeforderten Unterlagen über die Nutzung der Wohnung vorzulegen insbesondere  Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt, (§ 7 Abs. 1 Nr.4-6 ZwVbG n.F.). Nach den bisherigen Festlegungen in den Verwaltungsanweisungen betrugen die Bußgelder

•Wegen unerlaubter Ferienwohnungs- und sonstigen gewerblichen Nutzungen ist i.d.R. ein Bußgeld von 500 € bis 1.500 € pro Wohnung und Monat festzusetzen.

•Wegen Leerstand ist i.d.R. ein Bußgeld von 250 € bis 750 € pro Wohnung und Monat festzusetzen.

•Wegen Unbrauchbarmachung von Wohnungen ist ein Bußgeld i.d.R. von 2.500 € bis 10.000 € pro Wohnung festzusetzen.

•Wegen Abrisses von Wohnungen sind i.d.R. Bußgelder von 10.000 € bis 50.000 € pro Wohnung festzusetzen.

 

Nach § 7 Abs. 4 ZwVbG n.F. können die bisherigen Ordnungswidrigkeiten nun mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro statt zuvor 100.000 Euro geahndet werden. Daher ist auch mit einer Anhebung der o.g. Sätze bei der zu erwartenden Neufassung der Verwaltungsanweisungen zu rechnen. Die  neu eingefügten Ordnungswidrigkeiten können mit bis zu 250.000 Euro geahndet werden.

Die Chancen erwischt zu werden sind hoch! Nicht zu unterschätzen ist die „gute alte“ Denunziation durch Mitbewohner der Häuser, von denen sich viele durch die Feriengäste gestört fühlen. Hilfe erhalten die Bezirke auch durch die Mietervereine, die sich von der Bekämpfung der Ferienwohnungen mittelfristig eine Senkung des Mietniveaus und eine Verbesserung des Wohnungsangebotes erhoffen und ihre Mitglieder durch Formulare zur Anzeige möglicher Zweckfremder Wohnungsnutzer auffordern. Gerade bei Ferienwohnungsnutzungen sind die Bezirksämter sehr erfolgreich darin, den Airbnb-Auftritt zu ermitteln (formell sind die Betreiber der Portale gemäß § 5 ZwVbG sogar verpflichtet, diese Informationen zu liefern). Der Airbnb-Auftritt liefert durch die Beschreibung der Wohnung, die Vermietungspreise und die Bewertungen den vollen Beweis einer verbotenen Zweckentfremdung und damit die Grundlage eines Bußgeldes im vier bis fünfstelligen Bereich. Im Regelfall können auch Ersttäter keine Gnade erwarten.

Natürlich gibt es auch hier Mittel und Wege, aber dies erfordert den Gang zum Spezialisten.