Wohnungseigentumsrecht
Allgemeines zum Wohnungseigentumsrecht:
Für die meisten Menschen ist eine Eigentumswohnung einfach nur das Eigentum an einer bestimmten Wohnung innerhalb eines Gebäudes. Tatsächlich umfasst das Wohnungseigentum wesentlich mehr:
- das Sondereigentum an den Räumen der jeweiligen Wohnung,
- den Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum (z.B. dem Grundstück)
- die Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft
Die Begründung von eigenständigem Eigentum an einer Wohnung in einem Gebäude wird durch das Wohnungseigentumsgesetz ermöglicht. Nach den allgemeinen Regelungen des BGB (§§ 93, 94 BGB) ist ein auf dem Grundstück befindliches Gebäude und mithin alle Wohnungen darin ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks mit der Folge, dass grundsätzlich daran auch eine gesonderten Eigentumsrechte bestehen können: Der Eigentümer des Grundstücks ist danach auch immer der Eigentümer aller Wohnungen darauf. Nur wenn die besonderen Voraussetzungen des Wohnungseigentumsgesetzes eingehalten werden, ist es überhaupt möglich, Sondereigentum an einzelnen Wohnungen zu begründen. Das erst im Jahre 1951 erlassene und zuletzt im Jahre 2007 reformierte Wohnungseigentumsgesetz enthält neben Begründung von Wohnungseigentum auch Regelungen über die Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Verwaltung sowie über gerichtliche Verfahren.
Da das Sondereigentum rechtlich unselbständig ist, kann es gemäß § 6 WEG nur zusammen mit dem zugehörigen Miteigentumsanteil veräußert werden; auch ein Verzicht auf das Miteigentum am Gemeinschaftseigentum ist nicht möglich. Gemäß § 11 WEG kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht aufgelöst werden. Aus dieser sehr starren Bindung der Eigentümer untereinander, ergeben sich zahlreiche Probleme:
Grundlagen der Gemeinschaft:
Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung.
Kauf- und Verkauf von Wohnungs- und Teileigentum:
- Haftet der Käufer einer Wohnung für WEG-Schulden des Verkäufers?
- Voraussetzungen der Veräußerungszustimmung gemäß § 12 WEG
- Rechtsfolgen unrechtmäßig verweigerter oder erteilter Veräußerungszustimmungen
Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum:
Die Eigentümerversammlung:
- Was muss die Einladung zur Eigentümerversammlung enthalten?
- Wann muss eine Eigentümerversammlung abgehalten werden?
Wirtschaftplan, Sonderumlagen und Zahlungen:
- Der Wirtschaftsplan der WEG nach § 28 WEG
- Wirtschaftsplan und tatsächliche Ausgaben
- Haftet der Käufer einer Wohnung für WEG-Schulden des Verkäufers?
- Wann haftet der Erbe des WEG-Eigentümers für Wohngelder und Sonderumlagen?
Rechte und Pflichten der Eigentümer:
- Können Eigentümer durch Beschluss zur Gartenarbeit verpflichtet werden?
- Rechte der betroffenen Eigentümer bei Instandsetzungen und Modernisierungen
Instandsetzen, Modernisieren und Verändern:
- Instandsetzung gem. § 22 Abs.3 WEG oder Modernisierung nach gem. § 22 Abs.2 WEG
- Was ist eine Modernisierung im WEG-Recht?
- Modernisierung: Fenstererneuerung ohne Beschluss?
- Rechte der betroffenen Eigentümer bei Instandsetzungen und Modernisierungen
Der WEG-Verwalter: