Wohnungseigentumsrecht

Allgemeines zum Wohnungseigentumsrecht:

Für die meisten Menschen ist eine Eigentumswohnung einfach nur das Eigentum an einer bestimmten Wohnung innerhalb eines Gebäudes. Tatsächlich umfasst das Wohnungseigentum wesentlich mehr:

  1. das Sondereigentum an den Räumen der jeweiligen Wohnung,
  2. den Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum (z.B. dem Grundstück)
  3. die Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Begründung von eigenständigem Eigentum an einer Wohnung in einem Gebäude wird durch das Wohnungseigentumsgesetz ermöglicht. Nach den allgemeinen Regelungen des BGB (§§ 93, 94 BGB) ist ein auf dem Grundstück befindliches Gebäude und mithin alle Wohnungen darin ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks mit der Folge, dass grundsätzlich daran auch eine gesonderten Eigentumsrechte bestehen können: Der Eigentümer des Grundstücks ist danach auch immer der Eigentümer aller Wohnungen darauf. Nur wenn die besonderen Voraussetzungen des Wohnungseigentumsgesetzes eingehalten werden, ist es überhaupt möglich, Sondereigentum an einzelnen Wohnungen zu begründen. Das erst im Jahre 1951 erlassene und zuletzt im Jahre 2007 reformierte Wohnungseigentumsgesetz enthält neben Begründung von Wohnungseigentum auch Regelungen über die Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Verwaltung sowie über gerichtliche Verfahren.

Da das Sondereigentum rechtlich unselbständig ist, kann es gemäß § 6 WEG nur zusammen mit dem zugehörigen Miteigentumsanteil veräußert werden; auch ein Verzicht auf das Miteigentum am Gemeinschaftseigentum ist nicht möglich. Gemäß § 11 WEG kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht aufgelöst werden. Aus dieser sehr starren Bindung der Eigentümer untereinander, ergeben sich zahlreiche Probleme:

Grundlagen der Gemeinschaft:

Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung.

Kauf- und Verkauf von Wohnungs- und Teileigentum:

Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum:

Die Eigentümerversammlung:

Wirtschaftplan, Sonderumlagen und Zahlungen:

Rechte und Pflichten der Eigentümer:

Instandsetzen, Modernisieren und Verändern:

Der WEG-Verwalter: