Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung

Wir vertreten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber bundesweit außergerichtlich und gerichtlich in allen Rechtskreisen, welche im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht stehen. Zu unseren Mandanten gehören exemplarisch

 

  • Arbeitnehmer
  • Leitende Angestellte
  • Arbeitgeber
  • Betriebsräte
  • Personalräte
  • Gewerkschaften

Individuelles und kollektives Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht ist eine eigenständige Rechtsmaterie. Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer ist es von zentraler Bedeutung.  

 

Wie kaum ein anderes Rechtsgebiet unterliegt das Arbeitsrecht einer stetigen Wandlung. Die anzuwendenden Normen sind nicht in einem einheitlichen "Arbeitsrechtsbuch" zusammengefasst, sondern verteilen sich auf viele unterschiedliche Gesetze. Der Gesetzgeber versucht zudfem immer wieder durch Änderung oder Schaffung neuer Gesetze regulierend einzugreifen. Hierdurch hat sich sogar ein regelrechter Flickenteppich gebildet. Dies macht die Rechtsfindung für den Einzelnen nicht leichter. Es kommt hinzu, dass das Arbeitsrecht wie kaum ein anderes Rechtsgebiet sehr stark dem "Caselaw", dem sog. Richterrecht, unterworfen ist. Es gilt daher eine Vielzahl von Entscheidungen zu kennen und immer die aktuelle Rechtsprechung im Auge zu behalten.

 

Das sog. Individualarbeitsrecht regelt das Verhältnis zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Das sog. Kollektive Arbeitsrecht umfasst die Rechtsbeziehungen zwischen Koalitionen der Arbeitsvertragsparteien (z. B. Gewerkschaften) und Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und den Arbeitgebern (z. B. Betriebsräte).

Sportarbeitsrecht

Das Sportarbeitsrecht ist ein Teilgebiet des Sportrechts. Es befasst sich insbesondere mit

 

  • der Tätigkeit von Sportmanagern, Spielerberatern und Spielervermittlern
  • der rechtlichen Einordnung von Sportlern als Arbeitnehmer
  • der Haftung im Sport wegen Vertragsverletzungen und anderer Pflichtverletzungen
  • den Spielergewerkschaften
  • dem Vereinswechsel

 

Gemäß der §§ 4, 101 ff. ArbGG werden Zuständigkeiten für das Sportarbeitsrecht üblicherweise einer Schiedsgerichtsbarkeit übertragen. Dies erfolgt durch eine sog. Schiedsabrede. Bei der rechtlichen Beratung und der Vertragsgestaltung ist aber darauf zu achten, dass die vertragliche Abrede die staatliche Gerichtsbarkeit unmißverständlich ausschließen muss.

 

Für Angelegenheiten mit internationalem Bezug besteht die Möglichkeit des Internationen Schiedsgerichtshof für Sport (Court of arbitratioin for sport, CAS). Dieser hat seinen Sitz in Lausanne.

Internationales Arbeitsrecht

Im Zeitalter fortschreitender Internationalisierung und fallender Grenzbeschränkungen findet nicht nur ein verstärkter grenzüberschreitender Warenaustausch sondern auch eine zunehmende Grenzüberschreitung von Arbeitsverhältnissen und Arbeitskräften statt. Es gilt z. B. folgende Fälle zu behandeln:

 

  • Ein in Deutschland lebender Arbeitnehmer arbeitet im Ausland
  • Ein Arbeitnehmer wird grenzüberschreitend tätig
  • Ein Arbeitgeber versetzt einen Arbeitnehmer vürübergehend ins Ausland
  • Vertragsverhältnisse von Botschaften und auswärtigen Vertretungen
  • Anstellungsverhältnisse bei im Ausland ansässigen Arbeitgeber

 

Der nachfolgende Fall soll verdeutlichen, wie schnell und unerwartet es um internationales Recht gehen kann:

 

"Eine in Berlin wohnenden Flugbegleiterin bewirbt sich z. B. auf eine Annonce in einer deutschen Zeitung bei einer chinesischen Fluglinie, die u. a. in London eine Niederlassung unterhält. Der Arbeitsvertrag wird in London unterschrieben und die Flugbegleiterin übt deren Tätigkeit auf Flügen zwischen Deutschland und Shanghai aus."

 

Es ist gar nicht so leicht zu beurteilen, welches Arbeitsrecht Anwendung findet: Deutsches, Englisches oder Chinesisches? Dies ist jedoch von zentraler Bedeutung, wenn die Flugbegleiterin z.B. Familienpflegezeit in Anspruch nehmen möchte oder Entgeltfortzahlung oder Mutterschutz begehrt.

 

Deutschland ist eine Exportnation. Viele Firmen errichten Anlagen im Ausland und müssen hierzu Mitarbeiter ins Ausland schicken. Es gilt dann zahlreiche Vorschriften zu beachten. Auch muss man sich die Frage stellen wie die Beschäftigung im Ausland vertraglich gestaltet werden soll und kann. Möglich sind z. B.:

 

  • Entsendemodell
  • Versetzungsmodell
  • Mischformen