Inkassoverfahren

Jeder Unternehmer oder Vermieter kennt das ärgerliche Problem, dass Kunden ihre Rechnungen nicht bezahlen oder Mieter ihre Miete oder Nebenkosten nicht bezahlen und Mahnungen einfach ignorieren. In solchen Fällen führen wir Inkassoverfahren für unsere Mandanten durch.

 

Das Inkassoverfahren erfolgt in der Regel durch die Einleitung gerichtlicher Mahnverfahren, wenn Sie die Rechnung bereits erfolglos angemahnt haben. Die Durchsetzung der Forderung im gerichtlichen Mahnverfahren hat für Sie den Vorteil, dass der gerichtliche Mahnbescheid durch eine Postzustellungsurkunde zugestellt wird und damit Einwendungen, z.B. dass der Schuldner die Mahnung nicht erhalten hätte, nicht mehr möglich sind. Die üblichen Hinhaltetaktiken der Schuldner werden so vermieden.

 

Entsprechend der Öffnungsklausel in der gesetzlichen Gebührenordnung für Rechtsanwälte sind wir bereit, die Inkassotätigkeit durch gerichtliche Mahnverfahren für Sie im wesentlichen anwaltskostenfrei durchzuführen. Sollte eine Forderung z. B. wegen Insolvenz des Schuldners uneinbringlich sein, machen wir für das gerichtliche Mahnverfahren keine Anwaltskosten geltend. In diesem Fall haben Sie nur die für den Mahnbescheid notwendigen Gerichtskosten aufzuwenden. Diese sind abhängig von der Höhe der offenen Rechnung und betragen z.B. 23,00 € bei einer Forderung von bis zu 300,00 €. Sollte der Schuldner unbekannt verzogen sein, bemühen wir uns auch um die Ermittlung aktueller Adressen der Schuldner, im Regelfall durch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt, wofür Ihnen die Auslagen von ca. 3,60€ - 11,50€ berechnet werden.

 

Wenn jedoch der Schuldner Zahlungen leistet, bitten wir um Verständnis, dass im Rahmen der gegenseitigen Fairness dann von Ihnen das Honorar auf Grund der gesetzlichen Gebührenordnung zu begleichen ist. Grundsätzlich ist der Schuldner zwar verpflichtet die Kosten des Mahnverfahrens durch Durchsetzung einer berechtigten Forderung zu tragen; wenn er dies jedoch nicht tut, bleibt es bei der allgemeinen Regelung des Gebührenrechts, nach der der Auftraggeber des Anwalts die Kosten zu tragen hat. Gleiches gilt für den Fall, wenn der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt und die Angelegenheit in einem Klageverfahren von Amts- oder Landgericht weiter bearbeitet werden muss, sowie für Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsverfahren. Da die vorgenannten Angelegenheiten sehr arbeitsintensiv sind, sind wir gesetzlich gehalten, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzurechnen.

Selbstverständlich stimmen wir Kosten auslösende Maßnahmen vorher mit Ihnen ab.

 

Da wir bereits eine Anzahl von Unternehmen und Hausverwaltungen in gleicher Weise vertreten, hat sich dieses Verfahren in den vergangenen Jahren sehr gut bewährt. Durch das gerichtliche Mahnverfahren kann es sich der Schuldner nicht mehr leisten, die Mahnung einfach unbeachtet liegen zu lassen und zahlt im Allgemeinen. Bei den besonders hartnäckigen Zahlungsverweigerern verlieren Sie keine weitere Zeit und können Ihre Ansprüche gleich auf dem Gerichtswege durchsetzen.

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