Mietrecht

Unabhängig davon, ob eine Immobilie als Mieter oder als Eigentümer genutzt wird, bildet sie einen zentralen Bereich der wirtschaftlichen Disposition.

Die Immobilie bildet für den Eigentümer einen wesentlichen Grundstock seines Kapitals, dessen angemessene Verzinsung oder Nutzung er erstrebt, für den Mieter ist sie die Grundlage seiner beruflichen oder privaten Existenz. Aus diesem Spannungsverhältnis resultieren die typischen Konflikte, die durch eine rechtzeitige kompetente Beratung beigelegt oder aber gezielt im Rechtsstreit einer Entscheidung durch den Richter bedürfen.

 

Das Mietrecht des BGB ist tendenziell mieterfreundlich ausgestaltet. Dies bedeutet, dass viele Regelungen, die heute ein Vermieter für Selbstverständlich hält, ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart werden müssen. Ohne besondere Regelungen dort muss der Vermieter z.B. alle Betriebskosten im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis selbst tragen und kann nicht einmal Teile der notwendigen Reparaturen oder die Malerarbeiten (Schönheitsreparaturen) auf den Mieter abwälzen. Dies gilt um so mehr, da der Grundsatz der Vertragsfreiheit selbst im für Geschäftsraummietverträge vom Gesetzgeber und von den Gerichten erheblich eingeschränkt wurde. Selbst ein Vermieter, der auch seiner Sicht alle notwendigen Regelungen in den Mietvertrag aufgenommen hat, kann sich heute nicht mehr sicher sein, ob diese Regelungen im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch bestand haben werden. Dies gilt insbesondere im Bereich der Kündigungsmöglichkeiten.

 

Die Tätigkeit unserer Kanzlei im Bereich des Mietrechts umfasst insbesondere:

 

 

 

 



 

 

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