Verhandlung von Mietverträgen:

 

Das Mietrecht des BGB ist tendenziell mieterfreundlich ausgestaltet. Dies bedeutet, dass viele Regelungen, die heute ein Vermieter für Selbstverständlich hält, ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart werden müssen. Ohne besondere Regelungen dort muss der Vermieter z.B. alle Betriebskosten im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis selbst tragen und kann nicht einmal Teile der notwendigen Reparaturen oder die Malerarbeiten (Schönheitsreparaturen) auf den Mieter abwälzen. Dies gilt um so mehr, da der Grundsatz der Vertragsfreiheit selbst im für Geschäftsraummietverträge vom Gesetzgeber und von den Gerichten erheblich eingeschränkt wurde. Selbst ein Vermieter, der auch seiner Sicht alle notwendigen Regelungen in den Mietvertrag aufgenommen hat, kann sich heute nicht mehr sicher sein, ob diese Regelungen im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch bestand haben werden. Dies gilt insbesondere im Bereich der Kündigungsmöglichkeiten.

 

Nach der aktuellen Rechtsprechung führen unzureichende Vertragsgestaltungen insbesondere bei folgenden Fallkonstellationen zu Problemen:

 

  • Mieterhöhung
  • Vorzeitige Kündigung
  • Schönheitsreparaturen
  • Übertragung der Instandsetzung der Mietsache auf den Mieter
  • Betriebs- u. Heizkosten

 

Bereits das Fehlen eines einzigen Wortes kann z.B. darüber entscheiden, ob eine vertragliche Vertragsklausel wirksam ist oder nicht.

 

Unsere Beratung kann bereits bei der Anbahnung von Mietverträgen beginnen (z.B. Vorvertrag, letter of intent). Im Regelfall begleiten wir die Vertragsverhandlungen bis zur Unterschrift und schaffen so Rechtssicherheit bei Anwendung der gesetzlichen Formvorschriften Mindestinhalte von vertraglichen Vereinbarungen ( sog. Transparenzgebot).


Besondere Erfahrungen haben wir auch mit selteneren vertraglichen Gestaltungen wie etwa Generalmietverträgen oder Dauernutzungsrechten mit grundbuchlicher Absicherung.

 

 

 

Optimierung bestehender Mietverträge:
 
Auch bereits bestehende Mietverträge können wir in vielen Fällen zugunsten unserer Mandanten nachverhandeln, z.B. durch den Abschluss  Änderungs- und Nachtragsvereinbarungen. Selbst wenn Sie bereits einen für Sie nachteiligen Mietvertrag geschlossen haben, gibt es oftmals Möglichkeiten die Vertragslage zu verbessern.

 

 

Haftungsausschluss:

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