Materialien zum Berliner Zweckentfremdungsverbot
Am 01. Mai 2014 ist das neue Berliner Zweckentfremdungsverbot in Kraft gesetzt worden. Normative Grundlage ist das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz vom 29. November 2013 (GVBl. Berlin Seite 626). Das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz wurde in einer 1. Novelle im Jahre 2016 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2016 (GVBl. Berlin Seite 115) geändert und in der 2. Novelle 2018 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes vom 9. April 2018 (GVBl. Berlin Seite 211 vom 19.04.2018) abermals verschärft.
Die das Gesetz ergänzende und das Zweckentfremdungsverbot formell in Kraft setzende Zweckentfremdungsverbot-Verordnung (ZwVbVO) vom 4.03.2014 wurde bisher noch nicht geändert. Im Hinblick auf die Konzeption der der Änderungen des Gesetzes (siehe insbesondere § 1 Abs.2 ZwVbG) ist eine umfassende Änderung der Verordnung noch im Jahre 2018 zu erwarten.
Die Ausführungsvorschriften (AV-ZwVb) in der zurzeit gültigen Fassung vom 4.08.2016 sind dagegen keine Normen; sie binden nur die Verwaltung, nicht aber die Gerichte. Somit können die Gerichte in ihren Entscheidungen von den Vorgaben der Ausführungsvorschriften abweichen (wichtig wegen der starken Einschränkungen bei Ferienwohnungen). Auch hier ist im Verlauf des Jahres 2018 mit einer Überarbeitung zu rechnen.
Zweckentfremdungsverbot-Gesetz - Novelle 2018 GVBl. Berlin Seite 211 vom 19.04.2018
Ausführungsvorschriften i.d.F. vom 04.08.2016
Zweckentfremdungsverbot Gesetz, GVBl. 2013, S. 626
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Zweckentfremdungsverbot Verordnung, GVBl. 2014, S.73
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Ausführungsvorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung, ABl 2014, S.1290
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Drucksache 17/1057 vom 11. Juni 2013
Die hier dargestellte Drucksache 17/1057 vom 11. Juni 2013 enthält wichtige Informationen zu den Intentionen des Landes, die es mit dem Gesetz verfolgt und bildet daher eine wichtige Grundlage zur Auslegung des Gesetzes.
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Ehemaliges Recht: 2. Zweckentfremdungsverbotsverordnung, angewendet 1994 - 2002 (außer Kraft)
Viele, aber nicht alle, Regelungen des neuen Gesetzes und der darauf fußenden neuen Verordnung waren bereits in der zwischen 1994 bis 2002 angewandten 2. Zweckentfremdungsverbotsverordnung enthalten. In diesen Fällen wird die Rechtspraxis zur alten Verordnung eine wertvolle Auslegungshilfe für das neue Gesetz sein.
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Mit diesem Urteil stellte das OVG Berlin fest, dass die ehemalige Zweckentfremdungs-verordnung von 1994 mit Wirkung zum 1. September 2000 außer Kraft getreten ist, da eine Mangellage auf dem Berliner Wohnungsmarkt damals nicht mehr bestand. Dieses Urteil wurde am 13. März 2003 durch die Entscheidung des Bundesverwaltungs- gerichtes zu Az: 5 B 253.02.
Mit diesem Urteil stellte das OVG Berlin fest, dass die ehemalige Zweckentfremdungs-verordnung von 1994 mit Wirkung zum 1. September 2000 außer Kraft getreten ist, da eine Mangellage auf dem Berliner Wohnungsmarkt damals nicht mehr bestand. Dieses Urteil wurde am 13. März 2003 durch die Entscheidung des Bundesverwaltungs- gerichtes zu Az: 5 B 253.02.
Urteil des OVG Berlin v. 13.6.2002, Az: 5 B 22.01
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