Wirtschaftplan und Wohngeldabrechnung

Änderung von Umlageschlüsseln

1. Dem Teileigentümer steht eine Änderung des Kostenverteilungs- schlüssels in der gemischt genutzten Wohnungseigentumsanlage nicht bereits deshalb zu, weil die Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen zu einer erheblich (grundsätzlich mindestens um 25 %) höheren Belastung als eine Verteilung der Kosten nach der anteiligen Nutzfläche führt. Es bedarf vielmehr einer Abwägung der gesamten Umstände (Fortführung BGH, 15.01.2010 – V ZR 114/09 -, ZMR 2010, 542 = NJW 2010, 2129 und BGH, 11.06.2010 – V ZR 174/09 -, ZMR 2010, 778 = NJW 2010, 3296).

2. Der Teileigentümer kann auch nicht deshalb eine Änderung des Verteilungsschlüssels verlangen, weil er sein Teileigentum – von der Teilungserklärung abweichend – zu Wohnzwecken nutzt.

BGH, V ZR 131/10, Urteil vom 17.12.2010, ZMR 2011, 485

 

Eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer, Heizkosten ausschließlich nach Verbrauch abzurechnen, kann durch Mehrheitsbeschluss geändert werden.

BGH, V ZR 221/09 vom 16.07.2010, WuM 2010, 591 f.

 

Bei der Änderung eines Umlageschlüssels nach § 16 Abs.3 WEG steht den Wohnungseigentümern ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

BGH, V ZR 162/10, Urteil vom 01.04.2011, GE 2011, 761

 

Ein durch Vereinbarung festgelegter Umlageschlüssel kann durch Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs.3I WEG geändert werden. Eine rückwirkende Änderung des Umlageschlüssels entspricht in der Regel nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Abänderung muss transparent gestaltet werden; hierbei genügt es nicht, dass einer Abrechnung oder einem Wirtschaftplan lediglich der neue Schlüssel zugrunde gelegt wird. § 16 Abs.4 WEG weist den Wohnungseigentümern nicht die Kompetenz zu, einen die Ansammlung von Instandhaltungsrücklagen betreffenden Verteilungsschlüssel zu ändern.

BGH, V ZR 202 /09 vom 09.07.2010, WuM 2010, 524 ff.

 

Das bei der Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 IV BGB bestehende Gestaltungsermessen ist dann überschritten, wenn der Kostenverteilungsschlüssel nicht durch den in der Vorschrift genannten Gebrauchsmaßstab, sondern von anderen Gesichtspunkten, bestimmt wird. Ein solcher Verstoß führt zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses.

BGH V ZR 164/09 vom 18.06.2010, GE 2010, 1223 ff.

 

Auch bei der Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels aufgrund einer in der Teilungserklärung enthaltenen Öffnungsklausel steht den Wohnungseigentümern ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

BGH, V ZR 2/10, Urteil vom 10.06.2011, GE 2011, 1031

 

Sieht die Teilungserklärung einer Wohnanlage mit zwei Untergemeinschaften vor, dass die Kosten beider Häuser möglichst getrennt zu tragen sind, besteht für die Untergemeinschaften kein Blockstimmrecht hinsichtlich des Wirtschaftsplans, der notwendig alle Wohnungseigentümer betrifft.

BGH, V ZR 175/10, Urteil vom 20.05.2011, GE 2011, 961

Wohngeldhaftung alter/neuer Eigentümer

Der ausgeschiedene Wohnungseigentümer haftet auch nach einer nach seinem Ausscheiden beschlossenen Jahresabrechnung den anderen Wohnungseigentümern weiter aus dem Wirtschaftsplan für die Wohngeldvorschüsse, welche während des Zeitraums, als er Wohnungseigentümer war, fällig geworden sind.

BGH, V ZB 16/95, Beschluss vom 30.11.1995.