Entscheidungen zu Nutzung und Unterhalt von Gemeinschaft- und Sondereigentum:
Aus der Kompetenz, den Gebrauch (§ 15 WEG), die Verwaltung (§ 21 WEG) und die Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 22 WEG) durch Mehrheitsbeschluss zu regeln, folgt nicht die Befugnis, den Wohnungseigentümern außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen.
BGH V ZR 193/09 vom 18.06.2010, ZWE 2010, 359
Eine Verpflichtung einzelner Eigentümer zur tätigen Mithilfe durch Mehrheitsbeschluss ist grundsätzlich unzulässig. Eine Regelung im Rahmen einer Hausordnung jedoch möglich.
LG München I, 1 S 4042/10 vom 02.08.2010, ZWE 2010, 399
Der Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe eines in der Teilungserklärung eingetragenen Sondernutzungsrechtes (Kellerraum) unterliegt nicht der Verjährung (§ 902 I BGB).
LG München I, 1 S 17989/09 vom 29.03.2010, ZWE 2010, 380 (vgl. Schmidt, Unverjährbare Dauerrechte im Miet- und Wohnungseigentumsrecht, WuM 2010, 655 ff.)
Wenn die Teilungsklärung nichts anderes bestimmt und die Wohnungseigentümer nichts anderes vereinbart haben, ist die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste Teil der zulässigen Wohnnutzung, wenn die Vermietung keine untypischen Beeinträchtigungen mit sich bringt, die bei einer normalen Nutzung von Wohnungseigentum nicht zu erwarten wären.
BGH, V ZR 72 / 09 vom 15.01.2010, GE 2010, 345.
Bordellartige Betriebe sind mit der Zweckbestimmung von Wohnungs- und Teileigentum gemäß § 14 Abs.1 WEG nicht zu vereinbaren. Den betroffenen Eigentümern steht ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB zu.
KG, Az. 24 W 56/01, Beschluss vom 20.03.2002, NZM 2002, 568.
LG Hamburg, 318 T 87/07, Beschluss vom 03.06.2008.