Ordnungsgemäße Verwaltung

Die Gemeinschaft hat auch nach (rechtskräftiger) gerichtlicher Ungültigerklärung des Erstbeschlusses Beschlusskompetenz für einen inhaltsgleichen Zweitbeschluss, auch wenn damit faktisch die Gerichtsentscheidung unterlaufen wird.

LG Hamburg, Urteil 318 S 121/10 vom 11.02.2011, ZMR 2011, 586

 

1. Das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen ist grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben; dort kann er sich auf seine Kosten Ablichtungen der Unterlagen anfertigen oder anfertigen lassen.

2. Der gegen den Verwalter gerichtete Anspruch auf Auskunft zur Jahresabrechnung und zum Wirtschaftsplan steht allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich als unteilbare Leistung zu; erst wenn sie davon trotz Verlangens eines einzelnen Eigentümers keinen Gebrauch machen, kann dieser allein die Auskunft verlangen. Außerdem besteht ein Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers dann, wenn sich das Auskunftsverlangen auf Angelegenheiten bezieht, die ausschließlich ihn betreffen.

BGH, Urteil V ZR 66/10 vom 11.02.2011, NZM 2011, 279; ZMR 2011, 568

 

Der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung (erstmalige Herstellung baulicher Anlagen entsprechend der Teilungserklärung) im Sinne von § 21 IV u. V WEG unterliegt der regelmäßigen Verjährung.

OLG Braunschweig 3 W 1/10 vom 08.02.2010, ZWE 2010, 422