Ausgleichsansprüche einzelner Eigentümer:

Bei einer Beeinträchtigung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum steht dem Sondereigentümer kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs.2 BGB zu. Ein verschuldensunabhängiger Ausgleich von Nutzungseinschränkungen (insb. Mietausfälle) besteht nur nach Maßgabe von § 14 Nr. 4 WEG.

BGH V ZR 10/10 vom 21.05.2010, ZWE 2010, 227 (vgl. auch LG Itzehoe 11 S 70/09 vom 01.06.2010, ZWE 2010, 329; vgl. dazu Briesemeister in ZWE 2010, 325 ff.)

 

Zu den gemeinschaftlichen Kosten der Heizungssanierung gehören beim Wohnungseigentum im Zweifel auch die Folgekosten innerhalb der Wohnungen unabhängig davon, ob die Installationen Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum darstellen.

KG, 24 W 1170/96, Beschluss vom 14. 10. 1996.

 

Wenn ein Wohnungseigentümer während einer - zur Instandhaltung des ganzen Gebäudes notwendigen - Reparatur des Dachs seine Dachgeschoßwohnung nicht vermieten kann, muss ihm die Eigentümergemeinschaft den Mietausfall ersetzen.

OLG Köln, 16 Wx 30/96 vom 29. 4.1996,