Veränderung des Gemeinschaftseigentums
Eine "Beeinträchtigung" im Sinn von § 22 Abs.1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG setzt voraus, dass das äußere Erscheinungsbild einer Wohnanlage durch die bauliche Maßnahme nachteilig verändert wird. Dass die Veränderung deutlich sichtbar ist, reicht nicht aus. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist grundsätzlich Sache der tatrichterlichen Würdigung.
BayObLG, Beschluß v. 5. 12. 1996 - 2Z BR 82/96, WuM 1997, 186
Der Eigentümer aneinandergrenzender Wohnungen ist nur bei Zustimmung der übrigen Wohnungs-eigentümer berechtigt, zur Verbindung der beiden Wohnungen die Trennwand zu durchbrechen. Darauf, ob es sich um eine tragende oder eine nichttragende Wand handelt, kommt es nicht an.
BayObLG, Beschluß vom 17. 7. 1996 - 2Z BR 58/96, WuM 1997, 288.
Der Wohnungseigentümer darf zumindest auf die Fortdauer des tatsächlich vorgeprägten Schallschutzniveaus und den Ausstattungsstandard in der Anlage zum Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum vertrauen.
OLG Brandenburg, 5 WX 20/09 vom 20.05.2010, ZWE 2010, 272
Eine Verwirkung von Ansprüchen eines Wohnungseigentümers wegen rechtswidriger baulicher Veränderungen und rechtswidriger Nutzung des Gemeinschaftseigentums setzt voraus, dass zu dem Zeitablauf ohne Geltendmachung der Ansprüche (Zeitmoment) besondere Umstände hinzutreten, die das verspätete Geltendmachen als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (Umstandsmoment). Erforderlich ist insoweit, dass sich der Verpflichtete auf Grund des gesamten Verhaltens des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde in Zukunft das Recht nicht mehr geltend machen.
OLG Frankfurt Beschluss vom 10.07.2009 -20 W 243/07.
1. Im Falle einer unrechtmäßigen baulichen Veränderung kann der Beseitigungsanspruch auch von jedem Wohnungseigentümer allein gerichtlich geltend gemacht
werden.
2. Die Unverhältnismäßigkeit eines Beseitigungsverlangens kann nicht allein daraus gefolgert werden, dass die nicht unerheblichen Nachteile auch durch andere, den Störer weniger belastende Maßnahmen
abgemildert oder gar ausgeschlossen werden könnten. Der Beseitigungsanspruch ist vielmehr nur an den Maßstab unzulässiger Rechtsausübung gebunden.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. 4.1996 - 3 Wx 378/95.
1. Stimmt ein Wohnungseigentümer einer baulichen Maßnahme gemäß § 22 Abs. 1 WEG nicht zu, ist er gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG von den damit verbundenen
Kosten befreit; es kommt nicht darauf an, ob seine Zustimmung gemäß § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG erforderlich war oder nicht.
2. Er kann die Kostenfreistellung auch nach Bestandskraft des Beschlusses über die Durchführung der baulichen Maßnahme verlangen, sofern der Beschluss die Kostenverteilung nicht abschließend
regelt.
BGH Urteil vom 11.11.2011 - V ZR 65/11
Modernisierung:
1. Der Einbau von Verbrauchserfassungsgeräten stellt keine bauliche Veränderung dar, wenn der Einbau lediglich Folgemaßnahme zur Einführung der verbrauchsabhängigen Abrechnung ist.
2. Die Nachrüstung mit Kaltwasserzählern ist dann mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, wenn nicht binnen 10 Jahren sich der Einbau durch Einsparungen amortisiert.
3. Durch Änderung des Nutzerverhaltens kann mit einer Wassereinsparung von 15 % kalkuliert werden.
LG Hamburg, 29.12.2010, 318 S 101/10, ZMR 2011, 495
1. Ob eine beschlossene Vollwärmedämmung der Außenfassade als Maßnahme der modernisierenden Instandsetzung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, ist nach einem nicht zu eng am bestehenden Zustand anzulegenden Maßstab eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und erprobten Neuerungen gegenüber aufgeschlossenen Hauseigentümers zu bewerten
2. Die WEG muss auch nicht jeweils zum (finanziell) „mildesten Mittel“ bei der Wahl unter verschiedenen Instandsetzungsmöglichkeiten greifen.
OLG Frankfurt/M. vom 15.11.2010 20 W 138/08, NZM 2011, 37 (zur alten Rechtslage)
1. Eine modernisierende Instandsetzung, bei der die Amortisation des Zusatzaufwandes frühestens nach mehr als 20 Jahren eintritt, kann nicht von einer Mehrheit der
Wohnungseigentümer beschlossen werden, sondern bedarf als bauliche Veränderung der Allstimmigkeit.
2. Ein Instandsetzungsbeschluss kann vom Gericht auch dann für ungültig erklärt werden, wenn den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung objektiv unzutreffende Angaben über die
Finanzierungsmöglichkeiten (öffentliche Zuschüsse) gemacht worden sind.
KG, Beschluss vom 2. 2. 1996 - 24 W 7880/95, (zur alten Rechtslage)
Die von § 22 Abs.2 Satz 1 WEG angeordnete entsprechende Heranziehung der mietrechtlichen Regelung des § 559 Abs.2 BGB gibt Raum für eine großzügigere Handhabung
des Modernisierungsbegriffes.
BGH Urteil vom 18.02.2011 - V ZR 82/10
Die Errichtung von Fahrstühlen stellt grundsätzlich eine Modernisierungs-maßnahme gemäß §§ 22 Abs. 2 WEG dar, da hierdurch die Wohnverhältnisse verbessert werden und dem Anspruch auf Barrierefreiheit genüge getan werden kann. Zumindest der Anbau eines Außenaufzuges kann nicht durch die qualifizierten Mehrheiten des § 22 Abs. 2 WEG beschlossen werden, wenn die Umsetzung der Beschlüsse zu einer Änderung der Eigenart der Wohnanlage führen würde, insbesondere wenn sich der optischen Gesamteindruck nachteilig ändert.
AG Konstanz, 12 C 17/07, Urteil vom 13.3.2008,