Vertragsgestaltung

Der Arbeitgeber sitzt bei der Gestaltung und Aushandlung des Arbeitsvertrages am längeren Hebel. Die anwaltliche Praxis zeigt jedoch immer wieder, dass dieser Verhandlungsvorteil nicht adäquat genutzt wird. Meistens wird lieber mit der Begründung der Kostenersparnis auf veraltete Formularverträge zurückgegriffen. Dies kann schnell „nach hinten losgehen" und die beabsichtigte Kostenersparnis ist vollständig dahin. Denn eine unwirksame Regelung kann fatale Folgen haben. Im Falle eines unwirksamen befristeten Arbeitsvertrages wandelt sich z.B. das Arbeitsverhältnis gemäß § 16 TzbfG automatisch in ein unbefristetes um. Dies kann letztlich sogar dazu führen, dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet und im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung z.B. eine Sozialauswahl durchgeführt werden muss. Die ersehnte Kostenersparnis ist dahin und es muss darüber hinaus noch oben drauf gezahlt werden. Mittlerweile unterliegen auch Arbeitsverträge einer vollständigen AGB-Kontrolle nach den §§ 305ff. BGB. Diese Vorgaben gilt es ebenfalls in die neuen Verträge einzuarbeiten. Ein für einen Arbeitgeber optimierter Arbeitsvertrag sollte z.B. über „das Normale hinaus" enthalten:

 

  • Trennung von gesetzlichem und übergesetzlichem Urlaub mit der Möglichkeit der Kürzung des übergesetzlichen Urlaubs bei zu hoher Krankheit
  • Öffnungsklauseln für Betriebsvereinbarungen
  • Auflistung von abmahnungswürdigem Verhalten
  • Vertragsstrafenregelungen

 

Nicht nur der Arbeitsvertrag bedarf einer genauen juristischen Durchleuchtung. Vielmehr reicht die Erforderlichkeit von der Erstellung von Einstellungsfragebögen über Pkw-Überlassungsverträgen bis hin zu Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen. Kaum ein Arbeitgeber kennt die Möglichkeit einer Verdachtskündigung und der damit auslösbaren Drucksituation auf den Arbeitnehmer oder die versicherungs- und steuerrechtlichen Probleme bei der Überlassung eines Firmenfahrzeugs. Der Rechtsanwalt hilft hier weiter.