Betriebsübergang

Der Gesetzgeber hat die Auswirkungen eines Betriebsübergangs im Wesentlichen in § 613 a BGB geregelt. Dieser lautet wie folgt:

 

§ 613 a BGB - Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang

 

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:1.den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,

2.den Grund für den Übergang,

3.die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und

4.die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

 

Es ist auch einem juristischen Laien klar, dass durch einen einzelnen Paragraphen nicht alle erdenklichen Konstellationen oder Fragen zu einem Betriebsübergang geregelt werden können. Gerade in diesem Teilgebiet gibt es eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen, wie der § 613 a BGB im Einzelnen ausgelegt und angewendet wird.

Die Kanzlei berät Sie in allen Fragen rund um einen Betriebsübergang. Dies umfasst sowohl die rechtlichen Auswirkungen für den Arbeitnehmer als auch die für den Arbeitgeber. Auf der Arbeitgebervertretung ist besonders hervorzuheben, dass ein Betriebsübergang grundsätzlich nur durch anwaltliche Beratung ausgeführt werden soll. Nur so kann sicher gestellt werden, dass Sie die erforderlichen Fristen beachten und die sonstigen Formalien einhalten. Größte Sorgfalt ist auch den Unterrichtungsschreiben an die Arbeitnehmer beizumessen. Bitte bedenken Sie, dass man grundsätzlich Angst vor dem Unbekannten hat. Sie können sich viel Ärger ersparen und einen Betriebsübergang deutlich reibungsloser gestalten, wenn die Bedenken der betroffenen Arbeitnehmer zerstreut werden.

Aber auch zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber können zahlreiche Probleme auftreten. Haben Sie z.B. daran gedacht, dass die von Ihnen dem Erwerber zur Verfügung gestellten Informationen vollständig sind? Oder ist z.B. ein Langzeiterkrankter von der Lohnliste „gefallen", da die Krankenkasse zahlt?