Gründung eines Betriebsrats

Wahlschutz und Wahlkosten

 

Hinsichtlich des Wahlschutzes und der Wahlkosten heißt es in § 20 Betriebsverfassunggesetz wörtlich:

 

  1. Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
  2. Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
  3. Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18 a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

 

Lassen Sie sich zu diesem Thema beraten. Ihnen wird genau erläutert, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, wann eine Wahl wirksam iust und wie eine solche unter Umständen angefochten werden kann. Selbstverständlich bezieht sich die Hilfe auch auf die Überwachung und Durchführung der Wahl.

 

Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe 

 

Für Kleinbetriebe gibt es auch die Möglichkeit eines vereinfachten Wahlverfahrens (vgl. § 14 a Betriebsverfassungsgesetz). Haben Sie keine Angst vor unnötiger Bürokratie und schützen Sie Ihre Rechte.

 

Kostentragungspflicht des Arbeitgebers

 

Beachten Sie auch, dass der Arbeitgeber neben den Kosten für die Wahl des Betriebsrats gemäß § 40 Betriebsverfassungsgesetz die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen hat. Er hat auch für die Bereitstellung von Räumen und sachlichen Mitteln zu sorgen.