Optimierung von notariellen Kaufverträgen

 

Ein Kaufvertrag über Grundstücke, Häuser oder Eigentumswohnungen ist rechtlich nur wirksam, wenn er vor einem Notar geschlossen wird, § 311b BGB. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass solche Vermögensgegenstände leichtfertig veräußert werden oder besonders nachteilige Verpflichtungen eingegangen werden. Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes und hat auf die Ausgewogenheit des Vertrages zu achten. Ein solcher Vertrag wird im  Wesentlichen rechtlich tragbar sein, mehr aber auch nicht.

 

Ziel unserer Beratung und Rechtsvertretung ist den Vertrag so zu gestalten, dass für unseren Mandanten die bestmögliche Vertragslage erreicht wird.

 

Für den Käufer bedeutet dies vor allem, die Zusicherungen und Garantien des Verkäufers aus den Vertragsverhandlungen in den notariellen Vertrag zu integrieren und die Nutzung der Immobilie so schnell wie möglich zu erlangen.

 

Demgegenüber liegt es im Interesse des Verkäufers, seine Haftung für den Kaufgegenstand so weit wie möglich auszuschließen. Insbesondere dort, wo von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll, z.B. im Bereich der Gewährleistung, muss der Verkäufer entsprechende Vereinbarungen in der Kaufvertragsurkunde durchsetzen und sich ggf. von nicht zutreffenden Zusicherungen über den Zustand der Immobilie distanzieren.

 

Diese Spannungsverhältnisse zwischen den Interessen des Erwerbers und des Verkäufers bedürfen einer kompetenten anwaltlichen Beratung und Interessenvertretung, die unsere Kanzlei seit mehr als einer Dekade leistet. Dabei geht es nicht um die Aufstellung unhaltbarer Maximalforderungen, die den Vertragsschluß verhindern, sondern um die Förderung des Abschlusses im Sinne unseres Mandanten.

 

Haftungsausschluss

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