Die Höhe der Provision:

Grundsätzlich bemisst sich die Höhe der Provision des Maklers nach der getroffenen Vereinbarung. Die Grenze einer zulässigen Provision wird allein durch die sehr allgemeinen Regeln des Wucherverbots (§ 138 Abs.2 BGB) begrenzt. Eine klare Grenze hat die Rechtsprechung hierzu nicht entwickelt, jedoch liegt eine Provision, die die übliche Provision für vergleichbare Maklerleistungen um das Mehrfache übersteigt, nichtig sein (BGH vom 30. Mai 2000 zu Az: IX ZR 121/99, NJW 2000, 2669). Tatsächlich dürfte bei Immobilienmaklern der Wuchertatbestand und damit die Nichtigkeit des Maklervertrages bei dem doppelten üblicher Provisionen beginnen, also bei ca. 13% vom Kaufpreis oder vier Kaltmieten bei vermittelten Mietverträgen (Hamm/Schwerdtner, 6.Aufl., Rn 185 ff.). In diesen Fällen läuft der Makler Gefahr, dass sein Vertrag wegen Sittenwidrigkeit oder Wucher unwirksam ist und er dann den gesamten Provisionsanspruch verliert – nicht nur den sittenwidrigen Teil!

 

Haben sich die Parteien über die Höhe der Provision nicht geeinigt, oder ist eine Einigung nicht beweisbar, schuldet der Kunde die „übliche Provision" (§ 653 Abs.2 BGB). In einem Rechtsstreit kann das Gericht hierzu die Einholung eines – teuren – Sachverständigengutachtens anordnen. Dasselbe gilt, wenn der Interessent die in einem Exposé enthaltene Provisionshöhe handschriftlich mit dem Zusatz „zu vereinbaren" streicht und weitere Dienste des Maklers in Anspruch nimmt. Ein Maklervertrag kommt auch dann zustande (BGH vom 6.12.2001, Az: III ZR 296/00, NJW 2002, 817).