Kosten und Gebühren
Grundsätzlich erfolgt die Vergütung unserer Tätigkeit nach der der gesetzlichen Gebührenordnung, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Jedoch sind wir gerne bereit, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben abweichende Honorarvereinbarungen zu schließen, was besonders für Firmenkunden eine Möglichkeit darstellt, unsere Kosten in einem kalkulierbaren Rahmen zu halten.
Grundlagen der Anwaltsvergütung
Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer schriftlich geschlossenen Vergütungsvereinbarung nach Maßgabe der Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG.
In gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthält neben den allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis und die einzelnen Gebührentatbestände. Im zivil-, verwaltungs-, und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, wobei zumeist ein flexibler Gebührenrahmen vorgesehen ist, der eine leistungsgerechte Vergütung des Anwalts ermöglichen soll. Feste Gebühren sind dort vorgesehen, wo sie aus Gründen der Kostenerstattung oder wegen der gesonderten Regelung für Prozesskostenhilfe oder Pflichtverteidigung notwendig sind. Die Höhe der gegenstandswertabhängigen Gebühr ist der Gebührentabelle als Anlage zu § 13 RVG zu entnehmen.
Abrechnung der außergerichtlichen Beratung
Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung sind seit dem 1. Juli 2006 keine feststehenden gesetzlichen Gebühren mehr vorgesehen. Wir berechnen unseren Mandanten entsprechend der zuvor geltenden Gesetzeslage eine Gebühr zwischen 0,5 und 1,0 nach der gesetzlichen Gebührentabelle, abhängig von Aufwand und Schwierigkeitsgrad der Sache.
Vergütungsvereinbarungen
Vergütungsvereinbarungen durch die eine höhere als die gesetzliche Vergütung zwischen unserer Kanzlei und unserem Mandanten vereinbart wird, bedürfen nach § 3a Abs. 1 RVG der Textform. In diesen Fällen ist aber zu beachten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung i.d.R. nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die gesetzliche Vergütung darf in gerichtlichen Verfahren nicht unterschritten werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Vergütung ist gem. § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 RVG nur für außergerichtliche Angelegenheiten und unter bestimmten Voraussetzungen für das gerichtliche Mahnverfahren sowie für einen Teil des Zwangsvollstreckungsverfahrens zulässig.
Besondere Fälle
Für die vorzeitige Beendigung des Mandates sowie bei staatlicher Beihilfe, wie Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe und Pflichtverteidigung, sind einige Besonderheiten zu beachten. Hier sind die genauen gesetzlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen, unter denen in den Sonderfällen Vergütungsvereinbarungen überhaupt abgeschlossen werden können.
Hinweis für Gebühren in Arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
Im Arbeitsrecht gibt es ein Besonderheit, auf die ausdrücklich hingewiesen werden soll: In der ersten Instanz findet gemäß § 12 a ArbGG keine Erstattung der Gebühren durch den unterliegenden Gegner statt. Dies hat zur Folge, dass Sie auch bei einem vollständigen Obsiegen in der ersten Instanz Ihre anwaltlichen Gebühren selber tragen müssen. § 12 a ArbGG lautet wie folgt:
§ 12 a ArbGG Kostentragungspflicht
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluss der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozessordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.
Sonderfall Erfolgshonorar
Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist nur nach Maßgabe der engen gesetzlichen Auflagen zulässig