Maklerrecht

Die gesetzlichen Regelungen zum Maklerrecht im Bürgerlichen Gesetz­buch umfassen ganze vier Paragraphen, §§ 652-655 BGB. Diese wenigen Regelungen wurden jedoch durch eine für den Laien unüberschaubare Anzahl von Gerichtsentscheidungen konkretisiert. Ohne die genaue Kenntnis der wichtigsten Entscheidungen ist es kaum möglich, einen Maklervertrag zu schließen oder nach Eintritt des Erfolgs die Provision vom Kunden zu erhalten.

Anders als z.B. im Dienstvertragsrecht ist der Kunde eines Maklers nur zur Zahlung der Provision verpflichtet, wenn der Vertrag (z.B. ein Kaufvertrag über eine Immobilie) ursächlich durch den Nachweis bzw. die Vermittlung des Maklers zustande kommt, § 652 Abs.1 BGB. Eine Tätigkeitsverpflichtung des Maklers besteht dagegen grundsätzlich nicht, es sei denn, es sind anderweitige Vereinbarungen getroffen, zum Beispiel durch Abschluss eines Alleinauftrages. Auch bei Nachweis/Vermittlung eines Interessenten bleibt der Vermieter/ Eigentümer ohne besondere Vereinbarung mit dem Makler in der Entscheidung frei, ob er vermietet/verkauft.

Kern des Maklervertrags ist die Vermittlung von Wissen. Dies besteht in erster Linie in dem Nachweis einer Kaufgelegenheit für ein vom Kunden begehrtes Objekt. Aber der Makler muss seinen Kunden auch über negative Eigenschaften der Immobilie aufklären, was oft vergessen wird.

Insoweit liegen die Schwerpunkte des Maklerrechts auf folgenden Bereichen: